ENERGIEBERATER
Mit Datum vom 28. Januar 2020 (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 4. Februar 2020) hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Richtlinie über die Förderung der Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan) neu gefasst. Weitere Informationen finden Sie mit einem Click auf den Button.
Das Förderprogramm “Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“
trägt zur Umsetzung des energiepolitischen Ziels der Bundesregierung bei, bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Eine qualifizierte Energieberatung für Wohngebäude soll Eigentümern einen sinnvollen Weg aufzeigen, wie sie die Energieeffizienz ihres Gebäudes verbessern können.
Ein typisches Energieberaterprofil umfasst folgende Dienstleistungen:
Gebäudeenergieberatung für Bestandgebäude und Neubauten
förderfähige BAFA-Vor-Ort-Beratung
Schwachstellenanalyse der Energieverbräuche im Haushalt
Ausstellen von Energieausweisen
Energetische Baubegleitung
Ausstellen von Verbrauchs-Ausweisen für Wohngebäude (Bestand)
Aufstellen von Sanierungsfährplänen (bei energetischer Teilsanierung, die auch förderfähig ist)
Aufstellen von Sanierungskonzepten (bei energetischer Komplettsanierung, die auch förderfähig ist)
Forderhöhe
[Bitte beachten Sie, dass die Förderung nicht an den Beratenen, sondern an den Energieberater ausgezahlt wird. Der Berater ist jedoch verpflichtet, den Zuschuss mit seinem Beratungshonorar zu verrechnen.]
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Zuschuss in Höhe von 80 % des zuwendungsfähigen Beratungshonorars, maximal 1.300 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und maximal 1.700 Euro bei Wohnhäusern mit mindestens drei Wohneinheiten.
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Zuschuss in Höhe von maximal 500 Euro für zusätzliche Erläuterung eines Energieberatungsberichts in Wohnungseigentümerversammlung oder Beiratssitzung.